1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte mit der Cleansec Services e.U. Inhaber Johann Nebel, Heinrich Schneidmadl-Straße 15, 3100 St. Pölten, sowie Mooshöfergasse 2/2 3100 St. Pölten (im Folgenden: Cleansec), gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden
„AGB“). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2. Diese AGB sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit Cleansec, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Der Auftraggeber anerkennt ausdrücklich, diese AGB rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass diese Vertragsinhalt geworden sind.
1.3. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere AGB von Auftraggebern – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von Cleansec ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
1.4. Zwingende Schutzbestimmungen zugunsten von Verbrauchern (KSchG) bleiben unberührt.
1.5. Cleansec ist berechtigt, diese AGB zu aktualisieren und anzupassen. Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen AGB, abrufbar unter: https://www.cleansec-services.at/agb/.
2. Angebot und Leistungsumfang
2.1. Angebote von Cleansec sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden und dürfen Dritten gegenüber nicht offengelegt werden. Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und Cleansec kommt erst mit ausdrücklicher schriftlicher Auftragsbestätigung zustande.
2.2. Cleansec ist nicht verpflichtet, die Örtlichkeiten vor Vertragsabschluss bzw. zur Angebotserstellung zu besichtigen. Die Angebotserstellung erfolgt aufgrund der Angaben des Vertragspartners bzw. dürfen übliche Verhältnisse und üblicher Reinigungsaufwand vorausgesetzt werden, sofern keine anderslautenden Angaben vom Auftraggeber erfolgen. In diesem Fall gilt durchschnittliche und branchenübliche Qualität als vereinbart.
2.3. Angebote werden von Cleansec nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu Regiestundensätzen in Rechnung gestellt werden.
2.4. Cleansec haftet nicht für vorvertragliche Gespräche, Prospekte oder Aussagen von Vermittlern, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich individuell vereinbart wurde.
2.5. Art und Umfang der Leistung bestimmt sich allein nach dem zwischen der Cleansec und dem Auftraggeber abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag bzw. der
Auftragsbestätigung. Abänderung des Leistungsumfanges haben schriftlich sowie mit Bestätigung durch die Cleansec zu erfolgen.
2.6. Reinigungen nach Arbeiten von Professionisten, Handwerkern, Umzügen usw., welche eine über das übliche Maß hinausgehende Reinigung erfordern, werden gesondert vereinbart und verrechnet. Dies gilt auch für das Entfernen von Verschmutzungen, welche nicht mit üblichen Allzweckreinigern entfernbar sind, sondern mit Speziallösungsmitteln behandelt werden müssen, wie Zb nicht wasserlösliche Verschmutzungen. Die Reinigung von hygienisch und/oder gesundheitsbedenklichen Verschmutzungen sind gesondert zu vereinbaren und zu verrechnen.
2.7. Die Reinigung unterbleibt, sofern die zu reinigenden Flächen nicht erreichbar oder begehbar sind (Zb aufgrund von der Platzierung von Gegenständen oder Fahrzeugen, bedingt durch Bauarbeiten usw.). Der Auftraggeber hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Preisreduktion.
2.8. Der Auftraggeber gewährt die zur Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen zeitgerecht (freien Zugang zur Liegenschaft bzw. zu den Räumlichkeiten, übliche Anfahrtsmöglichkeiten, keine besonderen oder unbekannten Erschwernisse oder Gefahren usw.), andernfalls hat er dies bei Vertragsabschluss offenzulegen.
2.9. Im Falle von höherer Gewalt (extreme Wetterverhältnisse wie Hochwasser, usw) oder bedingt durch behördlichen Verfügungen (z.B. im Zusammenhang mit Covid-19), kann eine termingerechte Leistungserbringung nicht gewährleistet werden. Dadurch bedingte Verzögerungen der Leistungserbringung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Reduktion des Entgelts.
2.10. Die vereinbarten Leistungen werden werktags im Zeitraum von 06:00 bis 19:00 Uhr erbracht. Davon abweichende Zeiträume können individuell vereinbart werden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Die von Cleansec angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise in EURO zzgl. 20% Mehrwertsteuer. Die Preise beinhalten, sofern nicht Abweichendes vereinbart wird, sämtliche Lohnkosten, sowie die üblichen Kosten von Reinigungsmitteln, Hilfsmittel und Geräte. Davon ausgenommen sind Regieleistungen.
3.2. Die Abrechnung von Dauerverträgen erfolgt monatlich.
3.3. Sonderaufträge werden nach den im Angebot vereinbarten Regiestundensätzen (gilt für Werktage zwischen 6:00 und 19:00 Uhr) verrechnet.
3.4. Für Dienstleistungen, die außerhalb der Normalarbeitszeit erbracht werden, wird ein Zuschlag in Höhe von 50% gemäß § 10 Abs 1 Zif 1 des Österreichischen Arbeitszeitgesetzes in Rechnung gestellt. Für Dienstleistungen, die an Sonn- und Feiertagen sowie in den Nachtstunden (zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr) erbracht werden, wird ein Zuschlag in Höhe von 100% in Rechnung gestellt. Sind die gesetzlichen Zuschläge für Überstunden der eingesetzten Arbeitskräfte jedoch höher, werden diese Zuschläge verrechnet.
3.5. Bei Beauftragung zum Abtransport und Entsorgung von Abfällen aller Art werden die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten, aufgrund der sich ständig verändernden
Kostenstruktur und der Art der Abfälle, gesondert in Rechnung gestellt.
3.6. Die Kosten der An- und Abfahrt werden zusätzlich verrechnet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
3.7. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind Zahlungen längstens binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug zu leisten.
3.8. Zahlungen des Auftraggebers werden zunächst auf die älteste Schuld, vorrangig auf Kosten und erst dann auf Zinsen bzw. zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
3.9. Bei Zahlungsverzug ist Cleansec berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, zumindest jedoch im Ausmaß von 11% per anno, sowie Mahnspesen in Höhe von
€ 40,00 zu verrechnen. Zudem werden dem säumigen Auftraggeber die Kosten der außergerichtlichen Betreibungs- bzw. Einbringungsmaßnahmen durch einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro verrechnet.
3.10. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, stellt er Zahlungen ein oder werden andere Umstände bekannt, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage zu stellen, ist Cleansec berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen sowie Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.
3.11. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Aufrechnungen aufgrund von Mängeln, Schäden oder sonstiger Gegenansprüche geltend zu machen, ausgenommen diese werden ausdrücklich von Cleansec anerkannt.
3.12. Die Preise werden jährlich, jeweils zum 1. Jänner um jenen Prozentsatz angepasst, welcher von der Unabhängigen Schiedskommission des BMWFJ für die Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger für das jeweilige Bundesland festgelegt wird.
3.13. Änderungen der Rechnungsanschrift sind vom Auftraggeber unverzüglich bekannt zu geben.
4. Erfüllungsort
4.1. Erfüllungsort ist der im Dienstleistungsvertrag vereinbarte Ort, an dem die Leistung durch Cleansec erbracht wird.
4.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen der Adresse der vertragsgegenständlichen Liegenschaft unverzüglich bekannt zu geben.
5. Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit der Reinigung
5.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, umgehend nach der Auftragsbeendigung eine Abnahme des Objektes durchzuführen. Hierbei sind Mängel bzw. Schäden unter genauer Beschreibung schriftlich im Beisein des zuständigen Mitarbeiters der Cleansec festzuhalten. Sofern es sich um einen Dauerauftrag handelt, hat der Auftraggeber Mängel bzw. Schäden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Andernfalls gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht.
5.2. Die im Zuge der Abnahme der Leistungen angefertigten Regieberichte bzw. Protokolle sind vom Auftraggeber sowie von einem Mitarbeiter der Cleansec zu bestätigen.
5.3. Sofern erforderlich, stellt der Auftraggeber einen verschließbaren Raum zum Umkleiden des Personals bzw. zur Unterbringung der Geräte und Materialen der Cleansec zur Verfügung.
5.4. Werden Mängel durch den Auftraggeber berechtigt reklamiert, ist Cleansec zur Mängelbehebung verpflichtet. Die Mängelbehebung hat binnen angemessener Frist zu erfolgen.
5.5. Cleansec haftet für Schäden, die aufgrund nicht offenkundiger Beschaffenheit des Reinigungsgutes entstehen, sowie für sonstige Schäden an Rechtsgütern des Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.6. Für Schäden (zB Kratzspuren), die durch die Reinigung von stark verschmutzten Glasflächen (Verschmutzung durch Mörtel, da diese Quarzkristalle enthalten und bei Reinigung Kratzspuren verursachen können, usw.) trifft Cleansec keine Haftung.
5.7. Mehrkosten (z.B. Anfahrtskosten), die durch falsche Terminkoordination oder falsche Angaben des Auftraggebers entstehen, werden dem Auftraggeber verrechnet.
5.8. Der Auftraggeber hat für das Vorhandensein von geeigneten Behältnissen zur Entsorgung der bei der Reinigung anfallenden Stoffen zu sorgen. Für die fachgerechte Entsorgung ist der Auftraggeber verantwortlich.
5.9. Cleansec ist zum Anbringen eines Schildes berechtigt, auf welchem auf die Betreuung des Objektes samt Notfallkontakt hingewiesen wird.
6. Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit der Reinigung
6.1. Die Räum- und Streuarbeiten erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 93 Abs 1 StVO).
6.2. Cleansec haftet keinesfalls weitergehender als der Auftraggeber selbst.
6.3. Sofern die Schneeräumung und Streuung aufgrund von Hindernissen nicht möglich ist, werden die Arbeiten in dem betreffenden Bereich nicht durchgeführt. Cleansec ist in diesem Fall von der Haftung befreit. Cleansec haftet darüber hinaus nicht für Schäden, die auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte verunreinigten Flächen (z.B. einparkende Fahrzeuge, Straßenräumungen, spielende Kinder) entstehen.
6.4. Der Auftraggeber hat vor Vertragsabschluss entsprechende Pläne vorzulegen, aus welchen die vertragsgegenständlichen Örtlichkeiten ersichtlich sind. Andernfalls werden die Räumungs- und Streutätigkeiten nur auf jenen Flächen durchgeführt, bei welchem Cleansec annimmt, dass diese Vertragsgegenstand sind. Cleansec übernimmt in diesem Fall keine Haftung für durch die mangelhafte Räumung entstehende Ansprüche. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Cleansec bei Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos zu halten.
6.5. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass durch den Einsatz von Streusalz Schäden an benachbarten Pflanzen, Gebäudeteilen usw. entstehen können. Zudem kann es auch bei ordnungsgemäßer Räumung zu Schleifspuren am Boden oder Entlang von Randsteinen, Kanaldeckeln usw. kommen. Auch mit dem Lockerwerden, Wegbrechen oder Abbrechen von Randsteinen und Kanten durch Anpressen des Räumguts ist zu rechnen. Cleansec haftet nicht für derartige Schäden an Pflanzen, Gebäudeteilen,
Bodenflächen, Randsteinen usw.. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Cleansec bei Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos zu halten.
6.6. Der Auftraggeber hat Schäden an Objekten längstens binnen fünf Tagen ab deren Erkennbarkeit, bei nicht offensichtlichen Schäden, die erst bei genauerer Überprüfung auffallen, spätestens bis 15. April der jeweiligen Wintersaison an Cleansec schriftlich bekannt zu geben.
6.7. Wird die Räumung von Dächern beauftragt, hat der Auftraggeber die Einsturzgefahr des Daches zu beurteilen. Gegebenenfalls ist hierfür vom Auftraggeber auf seine Kosten ein Statiker beizuziehen.
6.8. Die Winterdiensteinsätze der Cleansec richten sich nach den Prognosen der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG), wobei für die Beurteilung der Notwendigkeit des Einsatzes insbesondere die Belagsbildung und die Niederschlagsmenge ausschlaggebend sind.
6.9. Bei anhaltendem Niederschlag ist eine durchgehende Räumung- und Streuung nicht möglich.
6.10. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf vorrangige Räumung- und Streuung, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
7. Vertragsdauer, Kündigung und Vertragsauflösung
7.1. Verträge werden grundsätzlich für einen bestimmten Zeitraum geschlossen.
7.2. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten mit jährlicher Verlängerung um weitere 12 Monate, sofern nicht 3 Monate vor Ende der aktiven Vertragslaufzeit gekündigt wird. Ausgenommen hiervon sind Vertragsverhältnisse, die dem KSchG unterliegen.
7.3. Die Kündigung hat stets schriftlich mittels eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
7.4. Einflüsse wie Streiks, Aussperrung, usw. stellen keinen Kündigungsgrund dar.
7.5. Der Vertrag kann vor Ablauf der Vertragslaufzeit bei Vorliegen von berechtigten Gründen aufgelöst werden.
7.6. Der Auftraggeber ist zur fristlosen Auflösung des Vertrages ermächtigt, sofern Cleansec trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer einwöchigen Nachfrist, vertraglich vereinbarte Leistungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen verschuldet nicht oder nur ungenügend erbringt.
7.7. Cleansec ist zur fristlosen Auflösung des Vertrages ermächtigt, sofern der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts in Verzug ist.
8. Beschaffenheit und Erreichbarkeit des Objekts
8.1. Der Auftraggeber hat Cleansec vor Aufnahme der Tätigkeit über sämtliche für die Leistungserbringung der Cleansec notwendigen Informationen aufzuklären (z.B. vorhandene technische Einrichtungen wie Heizungsanlage, Lift, Waschküche, Müll, Handwerker, periodisch durchzuführende Kontrollen, spezielle Vereinbarungen,
mögliche Gefahrenquellen usw.).
8.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Cleansec ohne Verzögerung Zutritt zum Objekt zum Zweck der Erfüllung der vereinbarten Dienstleistungen zu ermöglichen. Dies kann durch Übergabe der notwendigen Schlüssel oder durch Nominierung einer Person, welche den Zutritt ermöglicht, erfolgen. Auf die Dauer des Vertragsverhältnisses übergebene Schlüssel werden nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückgestellt.
8.3. Der Auftraggeber hat Cleansec den Zugang zu allen für die Leistungserbringung notwendigen Gebäude- bzw. Grundstücksflächen ungehindert und gefahrlos zu ermöglichen. Andernfalls unterbleibt die Reinigung unter Aufrechterhaltung des Entgeltanspruchs.
8.4. Der Auftraggeber ermöglicht Cleansec rechtzeitig und unentgeltlich Zugang zu Wasser und elektrischem Strom, bei Grünbetreuung auch zu Schläuchen, Wasseranschlüssen, Wassersprenger.
8.5. Stehzeiten, die aufgrund nicht zugänglicher Räumlichkeiten entstehen, werden auf Regiestundenbasis in Rechnung gestellt bzw. werden diese Räumlichkeiten im Zuge der Reinigung nicht berücksichtigt.
9. Haftung
9.1. Zum Schadenersatz ist Cleansec in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Die Haftung für entgangenen Gewinn sowie leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
9.2. Entstehen Schäden auf Grund von mangelnder Information oder Einweisung im Objekt, ist Cleansec nicht zur Schadenswiedergutmachung verpflichtet.
9.3. Bei Bestehen einer Versicherungsdeckung für den eingetretenen Schaden, ist die Haftung von Cleansec auf die Versicherungssumme beschränkt.
9.4. Für Kosten, die im Falle des Verlustes von an Cleansec übergebene Schlüssel über die Kosten von Nachschlüssel hinausgehen, wird keine Haftung übernommen.
9.5. Bei Vorliegen einer Mehrheit von Hauseigentümern haften alle für die Verpflichtungen aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand.
9.6. Der Vertrag ist vom Auftraggeber auf seine Rechtsnachfolger zu überbinden. Bei der Veräußerung der Liegenschaft oder bei einem Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Auftraggeber für sämtliche Außenstände und künftige Forderungen bis zur Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger oder bis zur ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages.
10. Übernahmeverbot
10.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter der Cleansec während deren Tätigkeit für Cleansec sowie bis 6 Monate nach dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht abzuwerben oder zu beschäftigen. Darunter fällt auch ein Abwerben für den eigenen Betrieb (Umstieg auf Eigenreinigung) oder für einen Mitbewerber (Wechsel des Reinigungsunternehmens).
10.2. Für den Fall des Zuwiderhandelns ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von € 10.000,00 verpflichtet. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden und sonstiger Ansprüche bleibt unberührt.
11. Subunternehmer
11.1. Der Einsatz von Subunternehmern zur Erfüllung der geschuldeten Leistungen ist ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber stets zulässig. Dem Auftraggeber entstehen dadurch keine Mehrkosten.
12. Aufrechnung
12.1.1. Eine Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen des Auftraggebers, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
13. Weitere Bestimmungen
13.1. Gerichtsstand
13.1.1. Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz von Cleansec vereinbart.
13.2. Rechtswahl
13.2.1. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.3. Datenschutz
13.3.1. Details dazu, wie Cleansec Daten verarbeitet, sind in der Datenschutzerklärung einsehbar. Diese ist unter https://www.Cleansec-services.at/datenschutzerklaerung/ abrufbar.
13.4. Salvatorische Klausel
13.4.1. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gem Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.
13.5. Formerfordernis
13.5.1. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
Die AGB sind geschützt und urheberrrechtlich geschützt. Sie dürfen weder kopiert oder teilweise verändert werden.